Aufstiegs-BAföG

 

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Mit der am 01.08.2016 in Kraft getretenen AFBG-Novelle wird das Meister-BAföG zu einem attraktiven Aufstiegs-BAföG für alle, die ihre Chance auf eine Karriere in der beruflichen Bildung nutzen wollen.

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsge-setz (AFBG) will Teilnehmerinnen und Teil-nehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell unterstüt-zen und Existenzgründungen fördern.

Das Gesetz regelt einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Es ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird.

Die Förderung setzt sich aus einem Zuschuss und einem Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Darlehen zusammen. Die Zuschussanteile variieren dabei je nach Förderart. Maßnahmebeiträge werden in Höhe von 40%, Unterhaltsbeiträge in Höhe von 50% als Zuschuss geleistet.

 

Wer wird gefördert?

Gefördert werden nach dem AFBG

  • alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten und
  • die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung erfüllen.


Das heißt, ist dies in der jeweiligen Prüfungsordnung entsprechend vorgesehen, können auch

  • Studienabbrecher oder Abiturienten ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis, für Maßnahmen ab dem 1. August 2016 eine AFBG-Förderung erhalten.
  • Gleiches gilt für Teilnehmer mit einem Bachelorabschluss oder einem diesen vergleichbaren Hochschulabschluss, sofern jener ihr höchster Hochschulabschluss ist.


Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie

  • Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
  • über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind.

 

Was wird gefördert?

Das AFBG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse – d.h. Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

 

  1. Der Fortbildungsträger muss die Anforderungen nach § 2a AFBG erfüllen

  2. Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
  • Das bedeutet bei Vollzeitmaßnahmen, dass in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden
    an 4 Werktagen stattfinden müssen und die Maßnahme insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern darf.
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden abgehalten
    werden und die Maßnahme darf insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.

  • Fernlehrgänge sind als Teilzeitmaßnahme förderfähig, wenn sie die Fördervoraussetzungen des
    AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

  • Mediengestützte Lehrgänge sind ebenfalls förderfähig, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.



Voraussetzungen

Das AFBG fördert grundsätzlich alle Teilnehmer, die sich im Rahmen einer beruflichen Aufstiegsfortbildung qualifizieren wollen. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind:

  1. der Teilnehmer muss die persönlichen Voraussetzungen erfüllen („Wer wird gefördert“),

  2. genauso muss die Maßnahme die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen („Was wird gefördert“) und

  3. es darf kein Ausschluss der Förderung nach § 3 AFBG vorliegen, z. B. durch Erhalt von Mitteln nach BAföG oder Arbeitslosengeld.

 

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